Dienstrecht

Das in verschiedenen Gesetzen des Bundes und der Länder festgelegte Dienstrecht unterscheidet sich erheblich von dem für alle übrigen abhängig Beschäftigten geltenden Arbeitsrecht. Das beginnt damit, dass für Rechtsstreitigkeiten der Beamten mit ihren Dienstherrn nicht das Arbeitsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Vor allem aber hat der Staat für seine Beamten im Laufe der letzten zweihundert Jahre ein eigens Disziplinarrecht ausgearbeitet. Damit will der Staat auf Verfehlungen seiner Beamten angemessen reagieren können. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen können durchaus drastisch sein, bis hin zur Entfernung eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst.

Weiter berührt das Dienstrecht Statusfragen des einzelnen Beamten, wie etwa Eingruppierungsfragen oder Beförderungen. Schließlich ist auch die soziale Absicherung eines Beamten anders als die seiner Mitbürger. Beamte sind meistens nicht gesetzlich krankenversichert, sondern erhalten Beihilfen, anstelle einer Rente erhalten sie eine Beamtenpension.

In all diesen Teilbereichen lauern viele Fallstricke. Es ist immer besser, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, schon weil dieser unabhängig ist und nicht in einem besonderen Verhältnis zum Dienstherrn steht.

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