Revisionen in Strafsachen

Die Revision ist das einzige Rechtsmittel gegen Urteile, welche die Großen Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz gefällt haben.

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden.

Sie können die Revision nicht selbst begründen, sondern nur über einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts. Der Urkundsbeamte kann und darf Sie aber nicht verteidigen. Er wird lediglich Ihre Einwendungen gegen das Urteil in eine für das Revisionsgericht geeignete Form bringen.

Sie sollten sich deshalb rechtzeitig an mich wenden, am besten unmittelbar nach Verkündung des Urteils.

Selbstverständlich vertrete ich Sie auch in allen anderen Rechtsmittelverfahren wie dem Berufungsverfahren gegen Urteile der Amtsgerichte und bei Beschwerden gegen Beschlüsse.

Bitte rufen Sie mich an, ich berate Sie gern.